rbv gibt Empfehlung an Mitgliedsunternehmen:
Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten ist unter anderem die Höherauslastung von Stromübertragungstrassen auf der Höchstspannungsebene über das bisher übliche Maß hinaus vorgesehen. Insbesondere durch den Ausbau, die Ertüchtigung und kurzfristige Änderungen des Betriebskonzeptes der Strom-Übertragungsnetze können technische Infrastrukturen wie metallene Rohrleitungen der Gas- und Trinkwasserversorgung dadurch elektromagnetisch temporär bzw. dauerhaft stärker beeinflusst werden.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthält diesbezüglich seit seiner Änderung im Oktober 2022 zusätzliche Regelungen zur dauerhaften elektromagnetischen Beeinflussung (§ 49a) und zur Duldung einer temporären Höherauslastung (§ 49b). Beide Paragrafen enthalten Vorgaben hinsichtlich der gegenseitigen Informations- und Auskunftspflicht für eine Betroffenheitsprüfung sowie zu Fristen zur Einigung zwischen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Rohrleitungsbetreiber.
Verstärkte elektromagnetische Beeinflussung muss geduldet werden
Die durch eine temporäre Höherauslastung verursachte verstärkte elektromagnetische Beeinflussung muss gemäß § 49b EnWG von den Rohrleitungsbetreibern geduldet werden und erfordert die kurzfristige betriebliche, organisatorische und technische Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Dazu zählt insbesondere die Sicherstellung des Personenschutzes bei einer möglichen Gefährdung durch zu hohe elektrische Berührungsspannungen durch den Rohrleitungsbetreiber.
Im DVGW-Rundschreiben GW 03/22 – Beeinflussung von Rohrleitungen der Gas- und Trinkwasserversorgung durch Höherauslastung der Hochspannungs-Strom-Übertragung – Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 18.10.2022 empfiehlt der DVGW seinen Rohrleitungsbetreibern daher geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese können von organisatorischer, betrieblicher oder technischer Art sein. Dazu gehören neben dem Personenschutz auch Maßnahmen zur Erhaltung eines wirksamen Korrosionsschutzes (vgl. DVGW-Arbeitsblätter GW 10, GW 22 und GW 28).
Der Rohrleitungsbetreiber ist in der Pflicht
Zusammengefasst ergibt sich aus der Änderung des EnWG und dem vorgenannten DVGW-Rundschreiben, dass der Rohrleitungsbetreiber bei temporärer Höherauslastung nach § 49b unverzüglich mit der Umsetzung betrieblicher und organisatorischer Maßnahmen beginnen muss und über die hinreichende Betriebsbereitschaft und Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere zur Sicherstellung des Personenschutzes zu informieren hat. Zudem ist er verantwortlich dafür, eine etwaige elektromagnetische Beeinflussung seiner Rohrleitungen durch Höherauslastung der Hochspannungs-Strom-Übertragung zu klären. Sofern diese vorliegt, muss der Rohrleitungsbetreiber ein geeignetes Sicherheitskonzept im Hinblick auf Personenschutz bei Arbeiten an den Rohrleitungen sowie für die Betriebssicherheit der Rohrleitungen erstellen.
Empfehlungen für Rohrleitungsbauer
Der rbv empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen, bei Leitungsbaumaßnahmen im Einflussbereich von Stromübertragungstrassen auf der Höchstspannungsebene mit dem zuständigen Rohrleitungsbetreiber – vorteilhafterweise bereits bei der Angebotserstellung und zusätzlich vor Aufnahme von Arbeiten – abzustimmen, ob während der Baumaßnahme eine gemäß EnWG dauerhafte elektromagnetische Beeinflussung (§ 49a) bzw. temporäre Höherauslastung (§ 49b) mit verstärkter elektromagnetischer Beeinflussung vorliegt.
Sollte dies der Fall sein, dann ist es Aufgabe des Rohrleitungsbetreibers, mitzuteilen, welche Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf den Personenschutz, aber auch etwaige Maßnahmen zur Einhaltung eines wirksamen Korrosionsschutzes, erforderlich werden und das hierfür erforderliche Sicherheitskonzept vorzugeben. Entsprechend dem Verursacherprinzip sind den Rohrleitungsbauern daraus resultierende Mehraufwendungen durch den Rohrleitungsbetreiber zu vergüten.