Mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die am 20. Dezember 2025 in Kraft getreten ist, gelten neue Anforderungen für Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien im Gebäudebestand. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat ihren Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“ entsprechend überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Andreas Hüttemann, Bereichsleiter Technik im rbv, ordnet die relevanten Änderungen für den Leitungsbau ein. Foto: Canva

Seit Ende 2025 gelten neue Anforderungen für Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien im Gebäudebestand. Foto: Canva
Was ändert sich?
- Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen (<10.000 F/m³) und mittleren Risikobereich (<100.000 F/m³). Zuvor war eine Genehmigung nur im hohen Risikobereich (>=100.000 F/m³) erforderlich.
- Erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten: In der unternehmensbezogenen Anzeige sind Namen der Beschäftigten, Nachweise zur Fachkunde sowie Nachweise der arbeitsmedizinischen Vorsorge anzugeben.
Fristen für Genehmigungen
Bei Abbrucharbeiten im Bereich des niedrigen und mittleren Risikos ist ab Dezember 2026 eine Genehmigung erforderlich, die im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige bei den zuständigen Behörden in Gemeinden und Kommunen zu beantragen ist. Erfolgt innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung, gilt der Antrag als genehmigt. Die Genehmigung ist sechs Jahre gültig und muss danach erneut beantragt werden.
Unterstützung durch die BG BAU
Damit Unternehmen die zusätzlichen Anzeige- und Genehmigungsverfahren frühzeitig und fachgerecht in die betrieblichen Abläufe integrieren können, bietet die BG BAU umfassende Beratungsleistungen, Qualifizierungsmaßnahmen und branchenspezifische Handlungshilfen an.
Einordnung für den Leitungsbau
Für Leitungsbauunternehmen sind insbesondere Arbeiten im Bestand berührt, zumBeispiel Wanddurchbrüche, Durchführungen, Hausanschlussarbeiten. Ob eine Tätigkeit genehmigungspflichtig ist, richtet sich nach der Risikoeinstufung und Tätigkeitsart. Details und Beispiele zeigt der aktuelle BG‑BAU‑Leitfaden.
Hüttemann: „Das Team Technik des rbv untersucht daher derzeit die spezifischen Auswirkungen auf das Herstellen von Kernbohrungen in Bestandsgebäuden. Nach Abschluss der Bewertung werden wir die Mitgliedsunternehmen gesondert informieren.“
Zum Formular
„Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeitenmit asbesthaltigen Gefahrstoffen“








