Wirtschaftsministerium leitet Anhörung zur Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets ein. Mit der Einleitung der Länder- und Verbändeanhörung zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat das Bundeswirtschaftsministerium einen wichtigen Schritt zur nationalen Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets gemacht. Foto. Shutterstock / r.classen
Ziel ist es, rechtliche Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Gasmarkts und den Aufbau eines künftigen Wasserstoffmarkts zu schaffen.
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Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind laut Mitteilung des Ministeriums neue Regelungen zum Marktdesign und zur Regulierung von Gas- und Wasserstoff-Infrastrukturen – von der Zertifizierung und Entflechtung der Netzbetreiber über den Netzzugang bis hin zur Kennzeichnung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Gase. Damit sollen die Grundlagen für einen geordneten Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft gelegt werden.
Entsprechend den Richtlinien-Vorgaben enthält der Gesetzentwurf auch Regelungen für die zukünftigen Verteilernetzentwicklungspläne: Mit diesem neuen, langfristig angelegten Planungsinstrument soll den Betreibern der Gasverteilernetze eine nachfragebasierte, technologieoffene Planung und (Weiter-)Nutzung der Gasnetze ermöglicht werden.
Der Gesetzentwurf sieht keine Pflicht zur Stilllegung oder zum Rückbau von Gasnetzen vor. Vielmehr soll ein geregeltes, transparentes Verfahren entstehen, das kommunalen Akteuren Planungs- und Rechtssicherheit bietet, so das Ministerium. Sollte die Gasnachfrage in den Kommunen oder Regionen in Zukunft stark sinken, können Gasleitungen perspektivisch umgenutzt oder auch stillgelegt werden. Das Gesetz soll sicherstellen, dass die Energieversorgung für die betroffenen Verbraucher durchgängig voraussehbar, sicher und bezahlbar bleibt.
Der Gesetzentwurf enthält überdies Regelungen, um einen Rückbau dauerhaft außer Betrieb genommener Gasleitungen zu vermeiden. Ein solcher Rückbau der Netze ist laut Ministerium unter anderem aufgrund der damit verbundenen enormen volkswirtschaftlichen Kosten sowie einer möglichen anderweitigen Nutzung der betroffenen Leitungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht zielführend.








