Allgemein anerkannte Regeln der Technik kontra Stand der Technik

Die anerkannten Regeln der Technik sind ein Begriff, den die VOB Teil B als Vertragspflicht des Auftragnehmers festlegt. Der Auftragnehmer hat die anerkannten Regeln der Technik zu beachten; dies regelt § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B. Ein Mangel liegt nach § 13 Abs. 1 VOB /B vor, wenn die Leistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Definition der anerkannten Regeln der Technik enthält die VOB Teil B allerdings nicht.

Neben den anerkannten Regeln der Technik gibt es noch den Stand der Technik sowie den Stand von Wissenschaft und Technik. Beide Begriffe sind weder im BGB noch in der VOB Teil B erwähnt. Wird eine Rohrleitung nach dem Stand der Technik erstellt, liegt ein Mangel vor, da die nach § 13 Abs. 1 VOB/B geschuldeten anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten sind.

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