An die Geschäftsführer-Vergütung in mittelständischen Unternehmen werden immer strengere Maßstäbe angelegt. Immer häufiger steht der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Raum. Welche Risiken drohen und was können Firmen tun?
Betriebsprüfer hinterfragen anhand eines Drittvergleichs Art und Höhe der Geschäftsführer-Vergütung. Neben dem Grundgehalt nehmen sie verstärkt Extras wie Tantiemen, Pensionszusagen oder Sachbezüge ins Visier. Die jüngere Rechtsprechung lässt Betriebsprüfer künftig noch tiefer schürfen. Rückendeckung bieten ihnen etwa zwei Urteile des Bundesfinanzhofs.
Strittiger Mietvertrag
Gegenstand ist in beiden Fällen ein Mietvertrag zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zu strittigen Konditionen (BFH, Az. I R 8/15, Az. I R 12/15). Obwohl die vereinbarte Miete dem ortsüblichen Mietspiegel entsprach, vertreten die Richter die Auffassung, dass es sich um eine vGA handelt. Maßgeblich ist für die Entscheidung, dass die Miete nicht kostendeckend und keine Gewinnerzielung möglich war. Firmen sollten die Miethöhe nicht nur auf Basis von Mietspiegeln festlegen, sondern bei der Ermittlung der Kostenmiete auch immer die Zweite Berechnungsverordnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz heranziehen. Zudem darf ein angemessener Gewinnaufschlag von rund fünf Prozent im Mietvertrag nicht fehlen.
Verrechnungskonto für Gesellschafter
Einen weiteren Ansatzpunkt bietet Betriebsprüfern ein Urteil zum Verrechnungskonto für Gesellschafter (FG München, Az. 7 K 531/15). Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hatte private Ausgaben vom GmbH-Konto bezahlt. Die Zahlungen glich der Firmenchef jedoch nicht aus. Für die Richter liegt eine vGA vor, da der Geschäftsführer für das geliehene Geld keine Zinsen zahlte. In ähnlich gelagerten Fällen sollten Unternehmen immer Zinszahlungen in angemessener Höhe vereinbaren. Entscheidend ist bei der Vergütung immer die Frage, ob sie ein gewissenhafter Firmenchef auch einem Nichtgesellschafter gewähren würde und ob sie der Höhe nach marktüblich ist. Unternehmen sollten grundsätzlich für den Fremdvergleich aktuelle Gehaltsstudien heranziehen. Sicherheitshalber sollten Firmen mit ihrem Steuerberater alle Gestaltungsmodelle durchgehen, um steuerliche Knackpunkte zu beseitigen.
Zum Autor: Torsten Lambertz ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kanzlei WWS in Mönchengladbach. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratungen sowie in der Durchführung von Jahresabschlussprüfungen. Die WWS ist eine überregional tätige, mittelständische Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskanzlei. (WWS)