– Urteil des Bundesfinanzhofs (2011 VR 41/10)
– Umsatzsteuer für Städten und Gemeinden
– Wettbewerb mit privaten Anbietern
– Verhinderung von Wettbewerbsverzerrung

Städte und Gemeinden müssen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) künftig genau wie Firmen Umsatzsteuer zahlen, wenn sie im Wettbewerb mit privaten Anbietern Leistungen erbringen. Dies geht aus einem am 15. Februar 2012 in München veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen 2011 VR 41/10) vom 10. November 2011 hervor.

Kommunen werden nach diesem Urteil künftig deutlich stärker mit Umsatzsteuer belastet. Mit der Besteuerung soll eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der öffentlichen Hand verhindert werden. Diese Rechtsprechung lässt positive Auswirkungen für Leitungsbauunternehmen erwarten, die mit ihren Dienstleistungen mit kommunalen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Wettbewerb stehen. Im konkreten Streitfall begehrte eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle. Die Gemeinde nutzte die Halle für den Schulsport ihrer Schulen, überließ die Halle aber auch gegen Entgelt privaten Nutzern sowie einer Nachbarge-meinde für den dortigen Schulunterricht.

Laut BFH muss die Gemeinde Umsatzsteuer für alle Tätigkeiten mit Ausnahme des eigenen Schulsports zahlen. Diese an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2008 orientierte, geänderte Sichtweise führt zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung. Auch sogenannte Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Gemeinden erbracht werden, sind damit steuerpflichtig, sofern es sich um Leistungen  handelt, die auch von Privatanbietern erbracht werden können.

Quelle: Bundesfinanzhof


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